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Errungenschaftsbeteiligung nach türkischem Recht
Erbschein Türkei

 

 
 
 
 

 

 

 

A-Die Errungenschaftsbeteiligung in der Türkei

Die gesetzliche Gütergemeinschaft in der Türkei wurde ab dem 01.01.2002 geändert. Früher galt die Gütertrennung als die gesetzliche Gütergemeinschaft.

Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen, so gilt die Gütertrennung (mal ayrılığı) für die vor dem 01.01.2002 erworbenen Gegenstände fort. Für die Gegenstände bzw. Vermögen ab dem 01.01.2002 gilt die Errungenschaftsbeteiligung (Edinilmiş mallara katılma rejimi). Entscheidend ist also Kaufdatum bzw. Erwerbsdatum der Vermögensgegenstände.

Beispiel: Im Jahre 1999 erwirbt der Ehemann ein Auto und ein Grundstück. Im Jahre 2003 kauft er ein Boot. Im Jahre 2005 lassen sich die Eheleute scheiden.

Wie ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen?

Da das Auto und das Grundstück vor dem 01.01.2002 gekauft wurden gilt hier die Gütertrennung. Diese Gegenstände werden also bei der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt und gelten als Eigengut des Ehemannes. Für das  Boot gilt dagegen die Errungenschaftsbeteiligung, da es nach dem 01.01.2002 erworben wurde. Vereinfacht kann gesagt werden, dass die Ehefrau die Hälfte des Vermögenszuwachses (das Boot als Vermögen) bekommt. Natürlich wird das Boot nicht  geteilt sondern die Ehefrau kann hierfür eine Geldleistung verlangen. Sie bekommt also ein Wertersatz ohne Eigentümerin des Bootes zu sein.

B-Was bedeutet die Errungenschaftsbeteiligung? (Edinilmiş mallara katılma rejimi)

Das ab dem 01.01.2002 geltende türkische Ehegüterrecht hat weitgehend die schweizerische Errungenschaftsbeteiligung übernommen.

Errungenschaft ist im Wesentlichen durch Arbeit erworbenes Vermögen (Art.219 türk. ZGB).

Art.219 türk. ZGB lautet: (Übersetzung Rumpf StAZ 2002, 100 ff.)

Errungenschaft

Art.219 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer dieses Güterstandes erwirbt.

Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere

1.seine Einkünfte aus Arbeit,

2.die Leistungen von Einrichtungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge oder Personalfürsorgeeinrichtungen und dergleichen,

3.die Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit,

4.die Erträge seines Eigengutes

5.Vermögenswerte, die solche der Errungenschaft ersetzen.

 

 

Beispiel zu1) Lohn, Gehalt, erarbeitetes Vermögen

Beispiel zu2) Rente

Beispiel zu3) Zahlungen wegen Arbeitsunfähigkeit, wobei dies nicht in voller Höhe sondern teilweise hinzugerechnet wird (z.B. die monatlichen  Zahlungen bis zur Scheidung)

Beispiel zu4) Mieteinnahmen aus der Vermietung des Hauses, auch wenn es zum Eigengut gehört; Zinserträge (auch aus dem Eigenvermögen)

Beispiel zu5) Vermögenswerte die als Ersatz für die Errungenschaft erworben werden, z.B. ein Auto die in die Errungenschaft fällt wird verkauf (kaim değer = Surrogat). Der Erlös fällt unter Errungenschaft. Nicht zu verwechseln, wenn das Eigengut verkauft wird. Der Erlös aus dem Eigengut ist weiterhin Eigengut, auch wenn es gewinnbringend weiterveräußert wird.

 

Türkisch

Madde 219- Edinilmiş mal, her eşin bu mal rejiminin devamı süresince karşılığını vererek elde ettiği malvarlığı değerleridir.

Bir eşin edinilmiş malları özellikle şunlardır:

1. Çalışmasının karşılığı olan edinimler,

2. Sosyal güvenlik veya sosyal yardım kurum ve kuruluşlarının veya personele yardım amacı ile kurulan sandık ve benzerlerinin yaptığı ödemeler,

3. Çalışma gücünün kaybı nedeniyle ödenen tazminatlar,

4. Kişisel mallarının gelirleri,

5. Edinilmiş malların yerine geçen değerler.

 

Von der Errungenschaft muss das Eigengut differenziert werden. Denn das Eigengut fällt nicht unter Errungenschaft und wird bei einer Auseinandersetzung nicht als Vermögenszuwachs gesehen. Das Eigengut wird gesetzlich oder aber vertraglich (für Vermögensgegenstände, die aus der Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen sowie für Erträge aus dem Eigengut kann vereinbart werden, dass diese nicht in die Errungenschaft fallen, vgl. Art 221 türk. ZGB) durch die Ehegatten bestimmt werden.

Nach Art.220 türk. ZGB ist Eigengut:

Eigengut von Gesetzes wegen

Art.220 Eigengut von Gesetzeswegen

1.die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch dienen,

2.die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen,

3.Schmerzensgeldansprüche,

4.Vermögenswerte, die solche des Eigengutes ersetzen.

 

 

Türkisch

Madde 220- Aşağıda sayılanlar, kanun gereğince kişisel maldır:

1. Eşlerden birinin yalnız kişisel kullanımına yarayan eşya,

2. Mal rejiminin başlangıcında eşlerden birine ait bulunan veya bir eşin sonradan miras yoluyla ya da herhangi bir şekilde karşılıksız kazanma yoluyla elde ettiği malvarlığı değerleri,

3. Manevî tazminat alacakları,

4. Kişisel mallar yerine geçen değerler.

 

  

C-Die Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft

Die Errungenschaftsbeteiligung kann mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Vereinbarung  eines anderen Güterstandes, mit der Scheidung oder Ungültigkeitserklärung der Ehe bzw. gerichtliche Anordnung der Gütertrennung (vgl. Art.206 türk. ZGB) beendet werden, wobei der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist, vgl. Art. 225 türk. ZGB.

I- Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Verbindlichkeiten 

1- Bei der Liquidation nimmt zunächst jeder Ehegatte seine Vermögenswerte (hier kommt es zunächst nur auf die Eigentumsverhältnisse an. Ob es sich um Eigengut bzw. Errungenschaft handelt ist zunächst ohne Bedeutung) zurück, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befindet, Art. 226 türk. ZGB. Handelt es sich um ein Miteigentum, kann gegen die Auszahlung einer Summe das Volleigentum übertragen werden.

2- Sodann werden (bzw. können) gegenseitigen Schulden (auch Ehegatten können untereinander Schulden machen) beglichen.

3- Als nächstes kann eine sog. Rückabwicklung für ehebedingte Beiträge (Zuwendungen) (Art.227 türk. ZGB) durchgeführt werden. Damit sind Fälle gemeint, wo der eine Ehegatte in Vermögenswerte (auch hier ist das Eigentum entscheidend. Ob es sich bei dem Vermögenswert um Eigengut oder Errungenschaft handelt spielt zunächst keine Rolle) des anderen Ehegatten Investitionen tätigt.

Beispiel (vereinfacht dargestellt): Der Ehemann hat ein Haus im Wert von 100.000 EUR. Die Ehefrau lässt Reparaturmaßnahmen in Höhe von 10.000 EUR durchführen. Sie würde im Falle einer Auseinandersetzung somit (mindestens) diese Investition zurückbekommen (schuldrechtlicher Anspruch). 

Bei der Rückabwicklung der Zuwendungen spielen jedoch auch Wertsteigerungen eine Rolle, d.h. der investierende Ehegatte erhält mindestens seinen Einsatz zurück und wird an einer evtl. konjunkturellen Wertsteigerung entsprechend beteiligt.

Beispiel wie oben: Das Haus ist nach der Renovierung 150.000 EUR wert. Da die Ehefrau ursprünglich 1/10 des Wertes des Hauses investiert hat (das Haus war 100.000 wert, investiert wurde 10.000 EUR) bekommt sie 1/10 vom jetzigen Wert des Hauses (somit 15.000 EUR) als Mehrwertanteil zurück. Wäre das Haus jetzt 75.000 EUR wert, würde sie dennoch mindestens die ursprünglich investierte 10.000 bekommen. Es findet somit keine Verlustbeteiligung statt (vgl. zum Ganzen Odenhahl, FamRZ 2003 648, 652 ff.).

Voraussetzung für die Mehrwertbeteiligung ist jedoch, dass der Beitrag (Zuwendung) ohne Gegenleistung (bzw. die Gegenleistung ist unangemessen im Vergleich zum Beitrag) erfolgte.  Im Einzelfall muss also die Gegenleistung untersucht werden. Schenkungen können nicht zurückgefordert werden.

Art. 227 türk. ZGB lautet:

Mehrwertanteil

Art.227 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des anderen ganz ohne oder ohne angemessene Gegenleistung beigetragen, so erwirbt er eine Forderung in Höhe seines Mehrwertanteils im Zeitpunkt der Auseinandersetzung; diese Forderung wird nach dem Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Auseinandersetzung berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.  

Ist ein solcher Vermögensgegenstand vorher veräußert worden, so berechnet das Gericht die Forderung nach Billigkeit.

Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung auf den Anspruch auf den Mehrwert verzichten oder das Anteilsverhältnis ändern.

 

 

Türkisch

Madde 227 - Eşlerden biri diğerine ait bir malın edinilmesine, iyileştirilmesine veya korunmasına hiç ya da uygun bir karşılık almaksızın katkıda bulunmuşsa, tasfiye sırasında bu malda ortaya çıkan değer artışı için katkısı oranında alacak hakkına sahip olur ve bu alacak o malın tasfiye sırasındaki değerine göre hesaplanır; bir değer kaybı söz konusu olduğunda katkının başlangıçtaki değeri esas alınır.

Böyle bir malın daha önce elden çıkarılmış olması hâlinde hâkim, diğer eşe ödenecek alacağı hakkaniyete uygun olarak belirler.

Eşler, yazılı bir anlaşmayla değer artışından pay almaktan vazgeçebilecekleri gibi, pay oranını da değiştirebilirler.

 

Als ein Beitrag zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes liegt z.B. vor, wenn der Ehegatte ein Hausfinanzierungsdarlehen tilgt bzw. übernimmt.

Eine Verbesserung kann z.B. ein Umbau sein;  die Erhaltung  kann z.B. Reparaturen bzw. Unterhaltsarbeiten darstellen.

 

II- Berechnung der Anteile der Ehegatten

 Haben die Ehegatten ihre Vermögenswerte zurückgeholt, gegenseitige Verbindlichkeiten getilgt und ihre Beiträge als Mehrwertanteil zurückgefordert, so muss als nächstes die Trennung von Errungenschaft und Eigengut durchgeführt werden. Denn die bis jetzt durchgeführte Liquidation erfolgte lediglich aufgrund der Eigentumsverhältnisse ohne Rücksicht auf das Eigengut und die Errungenschaft der Vermögenswerte.

Für die Trennung der Eigengut und Errungenschaft kommt es u.a. auf die Herkunft der Finanzierungsmittel an. Was Eigengut ist, ist in Art.220 türk. ZGB aufgezählt. Im Zweifel gilt, dass alle Vermögensgegenstände zur Errungenschaft gehören, Art. 222 türk. ZGB.

Die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft ist von großer Bedeutung, weil sie den Umfang des Ausgleichs unter den Ehegatten bestimmt. Der Zeitpunkt ist die Beendigung des Güterstandes; bei Scheidung die Klageerhebung, beim Tod der Todeszeitpunkt, vgl. Art. 228 i.V.m 225 türk. ZGB.

Was Eigengut ist kann auf Art. 220 türk. ZGB zurückgegriffen werden. Schenkungen unter den Ehegatten werden (wie bei Drittschenkung) als Eigengut angesehen. Weitere Eigengüter sind z.B. Eigentum des Ehegatten bei Beginn der Ehe, Schmerzensgeldbeiträge, Surrogate der Eigengüter.

Ob  Erträge aus den Eigengütern als Eigengut zu qualifizieren sind (z.B. Mieteinnahmen aus einem Haus, was der Ehegatte geerbt hat und somit Eigengut ist) beantwortet  die Vorschrift des Art. 219 Nr.4 türk. ZGB. Nach dieser Regelung sind Erträge aus dem Eigengut als Errungenschaft zu qualifizieren.

 

Eine Eigengutregelung enthält auch Art. 228 Abs.II türk. ZGB.  

Art. 228 Abs.II türk. ZGB lautet (Übersetzung Rumpf StAZ 2002, 100 ff.)

Die Kapitalleistung oder Abfindung, die ein Ehegatte von einer Einrichtung der Sozialversicherung oder –hilfe erhaltenen Leistungen sowie wegen Arbeitsunfähigkeit  erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes zustünde, wenn die Kapitalleistung nach den Vorschriften der leistenden Einrichtung als Rente ausgezahlt worden wäre, dem Eigengut zugerechnet.  

 

Was sich so kompliziert anhört meint folgendes:

Hat der Ehegatte von einer Sozialversicherung oder –hilfe ein Gesamtbetrag erhalten oder wurden ihm wegen Arbeitsunfähigkeit ein Betrag  ausgezahlt, wird ein Teil dieses Betrages ihm als Eigengut zugerechnet. Für die Ermittlung der Höhe wird (hypothetisch) der Kapitalwert ermittelt indem man folgende Überlegung anstellt.

Wie hoch wäre der Kapitalwert der Zahlung bei Beendigung des Güterstandes und für die Folgezeit, wenn statt eine ursprüngliche Gesamtzahlung eine lebenslange Rente gewährt worden wäre? Dieser Wert ist dann das Eigengut des Ehegatten.

Auch Lebensversicherungen und Zahlungen aus Lebensversicherungen werden danach bewertet, aus welchen Vermögensmasse die Beiträge erbracht werden (Odendahl FamRZ 2003, 648, 653). Dabei muss im Einzelfall untersucht werden, ob die Auszahlung als Rente oder als Gesamtsumme ausgezahlt wird. Daraus können sich Unterschiede ergeben.

Exkurs: Güterrechtliche Auseinandersetzung

Jeder Ehegatte ist Schuldner seiner eigenen Verbindlichkeiten (auch nach der Trennung).

Kommt es zu einer Trennung, gibt es keine Verlustbeteiligung. Die Errungenschaft kann demnach nur positiv  oder NULL sein, nicht jedoch negativ.

Beispiel 1: A hat 100.000 EUR errungen. B hat 50.000 errungen.

Die Berechnung der Errungenschaft erfolgt durch Addition der beiden Werte (also 100.000 plus 50.000 = 150.000). Bei Auflösung werden also die beiden Errungenschaften addiert und jeder Ehegatte erhält die Hälfte des Gesamtbetrages (75.000 EUR).

Grundsätzliche werden bei der Berechnung der Errungenschaft (für jeden Ehegatten einzeln) seine Schulden abgezogen. Das was dabei rauskommt ist der sog. Vorschlag (in der Schweiz). Der Vorschlag eine Ehegatten kann jedoch niemals minus sein (sonst käme das eine Verpflichtungsbeteiligung des anderen Ehegatten gleich). Der andere Ehegatte wird also am Aktiva, nicht jedoch am Passiva Errungenschaft beteiligt.

Beispiel 2: A hat 100.000 errungen hat aber 75.000 schulden.  B hat 50.000 errungen.

Zuerst werden die Schulden des A von seiner Errungenschaft abgezogen (100.000 -75.000 = 25.000). Der A hat somit 25.000 als Netto errungen. Nun werden seine 25.000 und die der Ehefrau (50.000) addiert und durch zwei geteilt (25.000 plus 50.000 durch zwei = 37.500). Jede Ehegatte bekommt bei einer Auseinandersetzung somit 37.500 EUR.

Was wäre im Beispiel 2, wenn der A statt 75.000 EUR, 150.000 EUR schulden gehabt hätte?

Da seine Schulden nur bis zur Höhe seiner Aktiva (also 100.000) berücksichtigt werden können, beträgt seine Errungenschaft "0" und nicht -50.000 EUR. Gesamterrungenschaft der beiden Ehegatten ist somit 50.000 EUR ( 0 EUR des Ehemanns plus 50.000 der Ehefrau = 50.000).

Hätte der A nur Schulden, so wäre für A ebenfalls nur 0,-EUR einzusetzen. 

Vorgehensweise bei der Berechnung:

- Zuerst wird das Eigengut abgezogen.

- Was nach Abzug übrig bleibt bildet die vorläufige Errungenschaft. Hiervon wird noch mal die Schulden abgezogen. Das was übrig bleibt ist die endgültige Errungenschaft jedes einzelnen Ehegatten.

- In gleicher Weise wird dies für den anderen Ehegatten durchgeführt.

- Beide Errungenschaften werden zusammenaddiert und durch zwei geteilt. Dieser Wert bildet den Anteil jedes Ehegatten.

 

 

 



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